Volksbegriff nicht verfassungsfeindlich (Teil I)

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Dieter Malgadey
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Volksbegriff nicht verfassungsfeindlich (Teil I)

Beitrag von Dieter Malgadey »

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Auf der Suche nach immer Interessanten Themen bin ich bei dem Bürgernetzwerk „Ein Prozent“ fündig geworden.

Der Vorstand von Ein Prozent e.V. wird repräsentiert und koordiniert von Philip Stein.
In seinen Texten schreibt Stein beispielsweise unter Verweis auf das Abstammungsprinzip, dass man Deutscher „nicht seines Passes, sondern seines Blutes wegen“ sei. Auch bekundet er seinen Stolz, „Unsagbares wieder sagbar“ gemacht zu haben. Er gilt als „ultrarechter Burschenschafter“, „völkischer Stratege“ und „rechter Netzwerker

Ich habe seine Darstellung in Teil I und Teil II gegliedert.

Hier sein Beitrag Teil I :

Uns wird suggeriert, es sei verboten, sich für den Erhalt des deutschen Volkes einzusetzen. Manche Gerichte gehen sogar so weit, den Glauben an ein deutsches Volk jenseits der Staatsbürgerschaft als verfassungsfeindlich zu werten.

Auf dieser Frage basiert die gesamte Repressionskampagne gegen die rechte Opposition: Wer ist Deutscher?
Uns wird suggeriert, es sei verboten, sich für den Erhalt des deutschen Volkes einzusetzen. Manche Gerichte gehen sogar so weit, den Glauben an ein deutsches Volk jenseits der Staatsbürgerschaft als verfassungsfeindlich zu werten.

Aus Angst vor Konsequenzen meiden viele dieses zentrale Thema oder flüchten sich in ausweichende Floskeln.
Wir hingegen sagen, was die AfD aus Sorge vor einem Verbot nicht sagen kann – und führen die Debatte, die geführt werden muss. Die Rechtsprechung gibt uns Recht. Als Ergänzung zu unserer Studie präsentieren wir deshalb eine Analyse eines wegweisenden Urteils des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Dieser Grundlagentext und das Urteil sind von zentraler Bedeutung: Sie zeigen, wie politische Debatten auch in einem Klima der Repression klar und rechtssicher geführt werden können.

Soweit Herr Stein

Als Teil II findet ihr sowohl eine Zusammenfassung als auch die vollständige Fassung mit allen Argumenten und Quellen.

Zusammenfassung

Anfang Mai 2025 verkündete das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremen Bestrebung“. Grundlage hierfür: Jenes vieldiskutierte Gutachten des BfV, das nach einem Leak nun der Öffentlichkeit vorliegt.

Nun ist die Debatte um den Volksbegriff wieder in aller Munde.

Umso besser, dass die Bürgerinitiative „Ein Prozent“ bereits vor Monaten die passende Studie hierzu veröffentlich hat. Mit juristischer und historischer Präzision sowie wissenschaftlicher Fundierung entlarvt diese Publikation die ideologischen Widersprüche der Regierenden.

Denn es ist keineswegs verfassungsfeindlich, die Existenz eines auch ethno-kulturell abgrenzbaren Volkes anzuerkennen.

Diesen Tenor unserer Studie untermauerte auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen in Münster in seinem Urteil zur AfD.

Auch die höchsten Verwaltungsrichter in NRW stellten fest, dass es zulässig ist, dieses politische Ziel zu verfolgen. Zudem ist es nach dessen Urteil auch verfassungsrechtlich zulässig, „auch bei deutschen Staatsangehörigen ‚ethnisch-kulturelle‘ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen.“

Gewiss sind behördliche und gerichtliche Ausführungen zu politischen Sachverhalten stets mit gebotener Zurückhaltung zu werten. Denn der Zugang zu diesen Entscheiderpositionen ist („rechten“) Oppositionellen natürlich versperrt. Gleichwohl kann hier attestiert werden, dass der Tenor des OVG NRW in dieser Hinsicht auf derselben Linie liegt wie besagte Studie.

Nach dieser Auslegung ist es also erst dann verfassungsrechtlich problematisch, wenn man die Feststellungen über einen Volksbegriff jenseits der Staatsbürgerschaft zu einer rechtlichen Kategorie erhebt. Das heißt: Die zu dieser Abgrenzung herangezogenen Kriterien (Abstammung, Kultur usw.) zu ausgrenzender rechtlicher Abstufung heranzieht oder entsprechend agitiert und jene verächtlich macht, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Eine verfassungsfeindliche Betätigung liegt – so das OVG NRW – also erst dann vor, wenn es zu einer „Verknüpfung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs‘ mit einer politischen Zielsetzung [kommt], mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“. Also nicht bereits jede damit verbundene politische Zielsetzung ist verfassungsfeindlich, sondern erst eine solche, die die Gleichheit der anderen Staatsbürger nach diesen Kriterien in Abrede stellen will.

Schlussfolgerung dessen ist also, dass man sich politisch sehr wohl auch im Rahmen der Verfassungsordnung zulässig dafür einsetzen kann, die deutsche Kultur und Identität zu bewahren.

Nur dürfen nach herrschender Auslegung des Grundgesetzes damit keine diskriminierenden Maßnahmen (oder eine dies nahelegende Agitation) verbunden werden.

Weder eine restriktivere Einwanderungspolitik noch ein restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht erfordern es, „biologisch-abstammungsmäßige“ Kriterien in Gesetzesform zu gießen. Unproblematisch ist es also, in gesetzlicher Hinsicht, verfassungskonforme Gesetzesänderungen zu erdenken, um dem Ziel der Bewahrung einer nationalen Identität näher zu kommen.

Es ist die Aufgabe parlamentarischer Mandatsträger und ihrer Apparate, diese Gesetzgebung zu erarbeiten.

Soweit Herr Stein

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